Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Jazzclub Rheinstetten“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden undführt danach den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheinstetten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Rheinstetten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch kulturelle Bildung und Förderung auf dem Gebiet der Jazzmusik
    a) dass jungen Künstlern durch öffentliche Veranstaltungen Gelegenheit gegeben wird, sich einem kritischen Publikum zu stellen.
    b) dass durch zeitgemäße und ausdruckstarke Jazzkonzerte die Urteils- und Kritikfähigkeit interessierter Kreise gefördert wird.
    c) dass den Mitgliedern des Vereins die Möglichkeit gegeben wird, Jazzmusik zu betreiben.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
    werden.
  4. Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der Haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsvorstand. Dasselbe gilt für Vertragsinhalte oder deren Beendigung. Der Vorstand
    ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

  1. Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, sowie der Bestätigung des Vorstands.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann verdienten Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen regelmäßigen Beitrag zu zahlen. Dessen Höhe wird durch die Jahreshauptversammlung des Vereins beschlossen.
  4. Der Jahresbeitrag, sowie künftige Erhöhungen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt. Eine Erhöhung des
    Jahresbeitrags wirkt ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres. Der erste Jahresbeitrag ist zum Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Die weiteren
    bis spätestens Ende des 3. Monats eines Geschäftsjahres.

§4 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschluss.
  2. Ein Beitragsrückstand von 12 Monaten berechtigt den Vorstand ein Mitglied auszuschließen.
  3. Bei vereinsschädigendem Verhalten können Mitglieder auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen
    werden. Für den Ausschluss ist die 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung.

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    – dem/der ersten Vorsitzenden
    – dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem/der Kassierer/in
  2. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich.
  3. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
  5. Mehrere Posten können auch in Personalunion vereint werden.

§7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
    1a) Der 1. Vorstand fungiert auch als Programmgestalter.
  2. Der Vorstand entscheidet insbesondere über das Budget für Veranstaltungen und den Rahmen des jährlichen Programms.

§8 Protokollführung

  1. Der/die Schriftführer/in hat über die Verhandlungen des Vorstands, der Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung ein Beschlussprotokoll zu führen.
  2. Die Protokolle sind von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

§9 Kassierer/in

  1. Der/die Kassierer/in führt die Vermögensverwaltung und die laufenden Kassengeschäfte.
  2. Er/sie hat der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht vorzulegen.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder treten wenigstens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung und alle zwei Jahre zur Jahreshauptversammlung zusammen.
  2. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich durch den/die Vorsitzende/n unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angaben der Tagesordnungspunte schriftlich verlangt.

§11 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

  1. Ordentliche Punkte der Jahreshauptversammlung sind
    – Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
    – Entlastung des Vorstandes
    – Wahl des Vorstandes
    – Beschluss über die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrag
    – Wahl der zwei Kassenprüfer

§12 Rechnungsprüfung

Das Vermögen des Vereins und die Kassenführung sind mindestens jährlich zu prüfen. Hierzu bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

§13 Satzungsänderung

Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit 2/3-Mehrheit
  2. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen eines Monats die zweite Mitgliederversammlung satzungsgemäß einzuberufen. Sie entscheidet unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Auflösen des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§15 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ist das Vereinsvermögen der Statt Rheinstetten zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke und Ziele (siehe §2) des Vereins zu verwenden hat.